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Hilfswerk Lions Club Aachen Urbs Regalis e.V.

 

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Vorstand:

 

Vorsitzender:                  Friedrich Evenschor

 

Schatzmeister:                Manfred Robens

 

Kontodaten:                    IBAN   DE18 3904 0013 0109 4440 00                  BIC   COBADEFFXXX

                                          Commerzbank Aachen

 

                                          USt-IdNr. DE 114 103 514

 

Satzung des Hilfswerk Lions Club Aachen Urbs Regalis e.V.

§ 1 (Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr)

 

Der Verein führt den Namen ”Hilfswerk Lions Club Aachen Urbs Regalis”. Der Verein ist in das Vereins-

Register einzutragen und erhält danach den Zusatz ”eingetragener Verein” (“e.V.”). Sitz des Vereins ist Aachen.

 

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar eines Jahres bis zum 31. Dezember des Jahres.

§ 2 (Zweck und Aufgaben)

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der

§§ 51-68 der Abgabenordnung (AO 1977 vom 16. März 1976, BGBI I, S. 613 und der Anlage 7 zu Abschnitt 111

der EStR). Unter der Beachtung der Grundsätze der Internationalen Vereinigung der Lions-Clubs werden mit

dem Satzungszweck soziale und caritative Einrichtungen und Aktionen unterstützt sowie materieller und

seelischer Not von Personen und Personengruppen vorbeugend und helfend entgegenwirkt.

 

Der Verein ist selbstlos i.S. des § 55 AO tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des

Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder, in welcher Eigenschaft

auch immer, dürfen weder Rückflüsse noch Zuwendungen irgendwelcher Art aus Mitteln des Vereins erhalten.

Das gilt auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

 

Es wird keine Person durch Angaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig

hohe Vergütungen begünstigt.

§ 3 (Mitgliedschaft)

 

Die Mitgliedschaft zum Verein steht jedermann, insbesondere jedoch den Mitgliedern eines Clubs der

Internationalen Vereinigung der Lions-Clubs offen.

 

Über schriftliche Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand ohne Begründungszwang letztverbindlich.

 

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Kündigung des Mitglieds, durch Ausschluss oder durch Tod.

 

Die Kündigung ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und hat unter Einhaltung einer Frist von

vier Wochen zu erfolgen. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es der Satzung gröblich

zuwiderhandelt. Den Ausgeschlossenen steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu,

die mit einfacher Stimmenmehrheit letztverbindlich entscheidet.

§ 4 (Finanzmittel)

 

Die Mittel für die Erfüllung des Zwecks erhält der Verein durch Geld- oder Sachspenden, insbesondere der

Mitglieder des Lions-Clubs Urbs Regalis Aachen.

 

Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Überschüsse in einem Rechnungsjahr sind auf das nächste vorzutragen.

 

Die Mittel sind ausschließlich zur Erfüllung des Zwecks gemäß § 2 der Satzung zu verwenden.

§ 5 (Verwaltungsausgaben)

 

Verwaltungsausgaben für den Verein dürfen nicht aus den Spenden oder aus dem Vermögen des

Vereins bestritten werden. Sie werden allein vom Lions-Club Urbs Regalis Aachen getragen.

§ 6 (Vorstand)

 

Der Vorstand besteht aus zwei Personen:

 

    a) dem Vorsitzenden und

 

    b) dem Schatzmeister.

 

Der Verein wird nach außen hin gemäß § 26 BGB von dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister

gemeinsam vertreten.

 

Das Amt des Schriftführers wird vom Sekretär des Lions-Clubs Urbs Regalis Aachen ausgeübt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

 

Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.

§ 7 (Mitgliederversammlung)

 

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Verlauf des Geschäftsjahres, durch den Vorstand

mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig.

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des

Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine Zweidrittelmehrheit

der Erschienen. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Die Beschlüsse werden schriftlich

festgehalten; den Protokollführer bestimmt der Vorstand. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden

und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

Die Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung kann erfolgen:

 

    a) durch persönliches Erscheinen,

 

    b) schriftlich durch Einschreibebrief,

 

    c) durch Delegation des Stimmrechts an andere Mitglieder, wobei jedoch ein Mitglied nicht mehr

als drei Stimmen auf sich vereinigen darf.

 

§ 8 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

 

    a) Satzungsänderung,

 

    b) Auflösung des Vereins,

 

    c) Bestellung des Vorstandes,

 

    d) Rechenschaftsbericht des Vorstandes,

 

    e) Entlastung des Vorstandes

 

    f) Ausschluss von Mitgliedern,

 

    g) Bestellung von zwei Rechnungsprüfern für jedes Rechnungsjahr

 

§ 9 (Auflösung des Vereins)

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke einberufenen

außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden und bedarf der Zustimmung von

mindestens Dreivierteln aller Stimmen.

§ 10 (Verwendung des Vereinsvermögens)

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke

zu verwenden. Es fällt dann an den steuerbegünstigten LIONS CLUBS INTERNATIONAL FOUNDATION DEUTSCHLAND (LIF),

Hilfswerk der Deutschen Lions Clubs e.V. in Wiesbaden, Postfach 40 24, es ist unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S. des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

 

Ein Beschluss über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens darf erst nach Einwilligung des

zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

 

Die vorstehend festgelegten Liquidationen sind vom Vorstand abzuwickeln, es sei denn, die

Mitgliederversammlung ernennt einen anderen Liquidator.

§ 11 (Abschrift für Finanzamt)

 

Nach der Anmeldung dieser Satzung beim Amtsgericht Aachen ist eine Abschrift dem Finanzamt

Aachen vorzulegen.

§ 12 (Gesetzliche Bestimmungen)

 

Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, finden hierauf die §§ 21-79 BGB und die §§ 51-68 AO Anwendung.

Sollte eine (oder mehrere) Bestimmungen dieser Satzung gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen,

so gelten die gesetzlichen Bestimmungen; sie haben jedoch nicht die Nichtigkeit der übrigen Bestimmungen

dieser Satzung zur Folge.