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Satzung
Satzung des Lions-Club
Aachen Urbs Regalis
A.
Grundlagen
§ 1
(1) Der Lions-Club Aachen Urbs Regalis
ist ein nicht eingetragener Verein mit Sitz in Aachen.
(2) Er gehört der Internationalen Vereinigung der
Lions-Clubs (Lions Clubs International) an und ist deshalb Mitglied des
Gesamt-Districts 111 und des Districts
111-R. Deren Ziele, allgemeine Grundsätze und Statuten erkennt er als
verbindlich an.
§ 2
(1) Zweck des Clubs ist, der Allgemeinheit zu dienen.
Seine Mitglieder verpflichten sich zu entsprechenden Initiativen.
(2) Unter dem Leitwort ”we serve” setzt sich der Club zum Ziel:
Persönlichkeiten aus verschiedenen Berufsgruppen seines Einzugsbereichs
freundschaftlich und im Geist gegenseitigen
Verständnisses
und wechselseitiger Achtung zusammenzuschließen;
den Geist
gegenseitiger Verständigung unter den Völkern der Welt zu wecken und zu
erhalten;
die
Grundsätze eines guten Staatswesens und guten Bürgersinns zu fördern;
aktiv für
die bürgerliche, kulturelle, soziale und allgemeine Entwicklung der
Gesellschaft einzutreten;
die Clubs in
Freundschaft, Kameradschaft und gegenseitigem Verständnis zu verbinden;
ein Forum
für die offene Diskussion aller Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu
bilden, ohne jedoch politische Fragen
parteiisch
und religiöse Fragen unduldsam zu behandeln;
einsatzfreudige Menschen zu bewegen, der Gemeinschaft zu dienen, ohne
daraus persönlich materiellen Nutzen zu ziehen;
Tatkraft und
vorbildliche Haltung in allen beruflichen, öffentlichen und persönlichen
Bereichen zu entwickeln und zu fördern;
bei
materieller und geistiger Not tätig zu helfen;
die Güter
menschlicher Kultur zu wahren.
§ 3
Der Club bekennt sich zu offen gesprochenem Wort. Er
betrachtet Toleranz als wichtige Grundlage des menschlichen Zusammenlebens.
Parteipolitisch und konfessionell bewahrt er
Neutralität.
B.
Mitgliedschaft
§ 4
(1) Mitglied des Clubs kann nur werden, wer hierzu
aufgefordert wird. § 17 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(2) Als Mitglied kann jede volljährige Person mit
gutem Leumund und charakterlicher Eignung aufgenommen werden, die sich zu den
Lions-Zielen
bekennt. Sie soll sich beruflich bewährt und in der Regel ihren Wohn- und
Berufssitz im Einzugsgebiet des Clubs haben.
Mitglied
kann vorbehaltlich der §§ 10 und 11 nicht werden, wer bereits Mitglied eines
anderen Lions-Clubs ist.
§ 5
Die Aufnahme eines neuen Mitglieds setzt folgendes
Verfahren voraus:
a) Zwei
Mitglieder (Bürgen) schlagen es dem Präsidenten vor.
b) Der
Präsident lässt den Vorstand Stellung nehmen. Der Vorstand beschließt darüber
und gibt das positive Ergebnis zusammen
mit dem Vorschlag, den Kandidaten zu den nächsten
Versammlungen einzuladen, den Mitgliedern in der nächsten Versammlung bekannt.
c) Bedenken
gegen die Einladung sind dem Präsidenten gegenüber zu äussern
und zu begründen.
d) Der
Kandidat kann nach drei Gastbesuchen gegenüber dem Vorstand seine Aufnahme
beantragen. Der Vorstand beschließt über
die
Aufnahme mit einer Mehrheit von drei Vierteln. Liegen dem Präsidenten
mindestens drei Einsprüche von Mitgliedern schriftlich vor,
ist eine
Aufnahme abgelehnt.
e) Wird der
Vorschlag durch den Vorstand gebilligt, ist der Kandidat als Mitglied
aufzunehmen.
f) Mit der
Aufnahme sind die Bürgen verpflichtet, sich um die Einführung des neuen
Mitgliedes zu kümmern.
§ 6
Die Mitglieder haben über die Aufnahmegespräche
gegenüber Nichtmitgliedern Stillschweigen zu bewahren.
§ 7
(1) Die Mitglieder des Clubs sind grundsätzlich aktive
Mitglieder.
(2) Außerdem sind folgende Mitgliedschaftsarten
zulässig:
a) passive
Mitglieder,
b)
Vorzugsmitglieder,
c)
assoziierte Mitglieder,
d)
Ehrenmitglieder,
e)
Mitglieder auf Lebenszeit,
f)
angeschlossene Mitglieder.
§ 8
(1) Der Stand als passives Mitglied setzt voraus, dass
das Mitglied aus triftigen Gründen, insbesondere wegen Wohnsitzwechsels,
an den
Clubveranstaltungen nicht mehr regelmäßig teilnehmen kann.
(2) Der Stand bedarf der Genehmigung des Vorstands. Er
ist jährlich zu überprüfen.
(3) Ein passives Mitglied hat weiterhin die
festgesetzten Beiträge zu entrichten. Es darf kein Lions-Amt bekleiden und kann
nicht zum
Clubdelegierten
bestimmt werden.
§ 9
(1) Vorzugsmitglied kann werden, wer 15 Jahre oder
länger ein Lion ist und wegen Krankheit, hohem Alter oder sonst aus triftigem
Grund seinen aktiven Stand aufgeben muss.
(2) Der Stand bedarf der Genehmigung des Vorstands.
(3) Ein Vorzugsmitglied hat weiterhin die
festgesetzten Beiträge zu entrichten. Es hat Stimmrecht, ist jedoch von der
Präsenzpflicht befreit.
Es darf
kein Lions-Amt bekleiden.
§ 10
(1) Ein Lions-Mitglied, das seine Mitgliedschaft in
einem auswärtigen Club als passives Mitglied aufrecht
erhalten möchte,
kann als
assoziiertes Mitglied aufgenommen werden, wenn es im Einzugsbereich des Clubs
seinen Aufenthalt nimmt.
(2) Dieser Mitgliedschaftsstatus ist jährlich vom
Vorstand zu überprüfen.
(3) Ein assoziiertes Mitglied hat bei clubinternen
Entscheidungen Stimmrecht, kann aber weder für seinen Heimatclub noch für
diesen
Club als Clubdelegierter bestimmt werden.
(4) Ein assoziiertes Mitglied ist nicht dem Gesamt-District und Lions Clubs International zu melden, auch
nicht auf dem M-Bericht.
§ 11
(1) Zum Ehrenmitglied kann die Mitgliederversammlung
des Clubs Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Club oder die
Allgemeinheit
hervorragend
verdient gemacht haben und die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1
erfüllen. Es kann an den Clubveranstaltungen
teilnehmen,
genießt im übrigen jedoch
keine Mitgliedschaftsrechte.
(2) Die Persönlichkeit darf nicht Mitglied des
ernennenden Clubs sein.
(3) Für das Ehrenmitglied sind die internationalen
sowie die Gesamtdistricts- und Districtbeiträge
abzuführen. Von der Club-Beitragspflicht
ist es
befreit.
§ 12
(1) Mitglied auf Lebenszeit kann werden, wer
a) mehr als
20 Jahre ununterbrochen aktives Lions-Mitglied war und dem Club, Lions Clubs
International oder der Allgemeinheit
hervorragende
Dienste geleistet hat
oder
b) mehr als
15 Jahre ununterbrochen aktives Lions-Mitglied war und ein Lebensalter von 70
Jahren und mehr erreicht hat.
(2) Der Stand bedarf einer Empfehlung des Clubs und
der Genehmigung des Internationalen Vorstands. Sie wird nur erteilt,
wenn der
Club einmalig US $ 300 im voraus
an Lions Clubs International als Abgeltung für alle zukünftigen
Beitragsansprüche,
die Lions
Clubs International wegen dieses Mitgliedes hat, abführt. Es kann von der
Beitragspflicht gegenüber dem Club befreit werden.
§ 13
(1) Eine im Einzugsbereich des Clubs ansässige
Persönlichkeit, die nicht in der Lage ist, die Pflichten eines aktiven
Mitglieds zu erfüllen,
den Club
und seine Aktivitäten aber fördern will, kann auf Einladung des Clubvorstands
den Status eines ”angeschlossenen Mitglieds” erhalten.
(2) Ein angeschlossenes Mitglied hat Stimmrecht, kann
aber keine Ämter bekleiden und kann nicht zum Clubdelegierten bestimmt werden.
(3) Für das angeschlossene Mitglied sind die
internationalen sowie die Gesamtdistricts- und Districtsbeiträge abzuführen.
Von der Club-Beitragspflicht kann es befreit werden.
§ 14
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Tod oder
Austritt.
§ 15
Jedes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch
schriftliche Mitteilung an den Präsidenten erklären. Die finanziellen
Verpflichtungen dieses Mitglieds erlöschen erst mit
dem Ende des Clubjahres, in dem die Austrittserklärung zugegangen ist.
§16
(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) häufig den Clubveranstaltungen fernbleibt und
triftige Gründe hierfür fehlen oder
b) in
schwerwiegender Weise durch sein Verhalten gegen die Ziele oder sonst gegen die
Satzung des Clubs verstößt oder sein Ansehen
schädigt
oder
c) trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem
Club nicht erfüllt.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach
Anhörung des betroffenen Mitglieds und nachdem es Gelegenheit erhalten hat,
freiwillig
auszutreten. Der Beschluss ist ihm durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Er
wird wirksam, wenn das Mitglied nicht binnen
eines
Monats nach Zugang schriftlich bei dem Präsidenten Einspruch erhebt.
(3) Über den Einspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung. Die Bestätigung des Ausschlusses bedarf einer Mehrheit
von
zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Ein ausgeschlossenes Mitglied kann innerhalb von
drei Monaten das Ehrenverfahren nach der Ehrenordnung des
Gesamt-Districts 111 beantragen. Staatliche Gerichte können erst
nach dem Ehrenverfahren angerufen werden.
§ 17
(1) Mitglieder eines anderen Lions-Clubs können an
Veranstaltungen des Clubs als Gäste teilnehmen.
(2) Nehmen sie ihren Wohnsitz im Einzugsbereich des
Clubs, können sie nach mindestens drei Gastbesuchen auf ihren Antrag und
auf
Empfehlung ihres bisherigen Clubs als Mitglied aufgenommen werden, sofern nicht
die Mehrheit der Mitglieder in der darüber
abstimmenden
Clubversammlung dagegen stimmt. Hierbei dürfen die Berufszugehörigkeit und das
Lebensalter kein Hindernis sein.
(3) Ein Leo oder ein ehemaliges Mitglied eines
Leo-Clubs wird in den Club aufgenommen, wenn mindestens zwei Mitglieder des
Clubs
dies
vorschlagen und die Mehrheit der Mitglieder des Clubs nicht dagegen stimmt.
Hierbei darf die Berufszugehörigkeit des
Aufzunehmenden kein Hindernis sein. Dem Leo-Club, dem
das ausgeschiedene Leo-Mitglied angehörte, und dem für diesen
bürgenden Lions-Club muss vor der Aufnahme Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben werden.
Diese Regel gilt für die Dauer von fünf Jahren nach
Ausscheiden aus dem Leo-Club.
C.
Zusammenkünfte
§ 18
Das Clubjahr läuft vom 1. Juli bis 30. Juni des
folgenden Jahres.
§ 19
(1) Ordentliche Clubversammlungen finden zweimal im
Monat statt.
(2) Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern mit
einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der
Tagesordnung
in Textform mitzuteilen.
(3) Mitgliederversammlungen müssen im Frühjahr und im
Herbst unter den Bedingungen des Absatz 2 einberufen werden.
Die
Mitgliederversammlung im Frühjahr muss spätestens im Monat März stattfinden.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
vom Vorstand oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem
Fünftel
der Mitglieder einzuberufen.
§ 20
Ist ein Mitglied nicht in der Lage, an einer
Zusammenkunft teilzunehmen, ist es gehalten, sich vorher zu entschuldigen.
D. Organe
§ 21
(1) Organe des Clubs sind die Mitgliederversammlung
und der Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können
Ausschüsse für besondere Aufgaben einsetzen.
§ 22
(1) Die Mitgliederversammlung wählt im Frühjahr eines
jeden Jahres den Vorstand für die Dauer eines Clubjahres sowie zwei
Kassenprüfer.
Sie
bestellt die Delegierten des Clubs zur District- und
zur Gesamt-District-Versammlung und zur International
Convention.
(2) Im Herbst eines jeden Jahres nimmt die
Mitgliederversammlung den Jahresbericht des Pastpräsidenten,
die Jahresrechnung
des
Schatzmeisters und den Bericht des Rechungsprüfers
für das abgelaufene Clubjahr entgegen.
Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstands.
§ 23
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Ist dies
nicht der Fall, so muss mit gleicher Tagesordnung eine zweite
Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht
auf die
Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder
seines
Vertreters den Ausschlag. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
(3) Eine Satzungsänderung kann nur bei Anwesenheit von
zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder mit deren
Zweidrittelmehrheit
beschlossen werden.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Sekretär oder
dem in
seiner Vertretung protokollführenden Mitglied zu unterschreiben ist.
§ 24
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem 1.
und dem 2.Vizepräsidenten, dem letztjährigen Präsidenten,
dem
Sekretär und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann weitere
Mitglieder mit oder ohne Stimmrecht hinzuwählen.
(2) Der Präsident führt den Vorsitz im Vorstand; § 23
Abs. 2 gilt entsprechend. Er und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten
den Club
nach außen. Bei Verhinderung des Präsidenten wird er in nachstehender Reihefolge vertreten:
von dem 1.
und 2. Vizepräsidenten, dem letztjährigen Präsidenten, dem Sekretär bzw. dem
Schatzmeister.
Die
Vertretungsmacht des Vorstands beschränkt sich auf das Clubvermögen.
(3) Der Präsident ist der oberste Amtsträger des Clubs
und ist für die Geschäftsführung verantwortlich.
Er beruft
und leitet die Zusammenkünfte des Vorstandes und des Clubs und gewährleistet
die Zusammenarbeit mit den Amtsträgern
der Zone,
der Region und des Districts. Er ist vor Ablauf von
drei Jahren nicht wieder wählbar.
Das Amt
des Präsidenten endet mit der Übernahme des Amtes durch den gewählten
Nachfolger.
Der
Gründungspräsident kann für das auf die Gründung folgende Jahr wieder gewählt
werden.
(4) Der 1. Vizepräsident vertritt den Präsidenten,
wenn dieser aus irgendeinem Grunde seinen Pflichten nicht nachkommen kann.
(5) Der 2. Vizepräsident ist gleichzeitig zuständig
für die Aktivitäten des Clubs. Er wird über die Aktivitäten zweimal jährlich
einen
schriftlichen Bericht erstellen.
(6) Der letztjährige Präsident berät und unterstützt
aufgrund seiner Erfahrung den Präsidenten in der Ausübung seines Amtes.
(7) Der Sekretär führt die Korrespondenz des Clubs mit
den Mitgliedern und nach außen, er fungiert als Bindeglied zwischen
dem Club
einerseits und dem District sowie der internationalen
Vereinigung andererseits. In der Ausübung seines Amtes ist
der Sekretär an die Beschlüsse des Vorstandes
gebunden, er hat für die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes zu sorgen.
Zu seinem Aufgabengebiet gehört das Berichtswesen
insgesamt. Er verfasst die Anwesenheitslisten bei offiziellen Zusammenkünften
und die Niederschriften über Beschlüsse des Vorstandes
oder der Mitgliederversammlung, führt das Verzeichnis der Clubmitglieder
und unterhält das Archiv des Clubs.
(8) Der Schatzmeister ist verantwortlich für die
Verwaltung der Finanzen des Clubs. Er zieht die Beiträge und Spenden der
Clubmitglieder
ein und sorgt für eine bankmäßige Anlage der Geldmittel des Clubs. Er bezahlt
die vom Vorstand angewiesenen
Rechnungen
und überweist diejenigen Gelder, die durch Vorstandsbeschluss für
Aktivitätszwecke verausgabt werden sollen.
Er
erstattet dem Vorstand laufend und den Mitgliedern einmal jährlich Bericht über
die Finanzlage.
(9) Die Kassenführung und die Unterlagen über die
Finanzverwaltung sind jährlich von zwei durch die Mitgliederversammlung
ernannten
Kassenprüfern zu prüfen. Diese berichten der Mitgliederversammlung über das
Ergebnis der Prüfung.
(10) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein
Jahr. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Er beschließt in der Regel
mit
einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
E. Finanzen
§ 25
(1) Jedes neue Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu
entrichten, wenn die Mitgliederversammlung eine solche festgesetzt hat.
Sie muss
bezahlt sein, bevor das Mitglied in die Mitgliederliste aufgenommen und Lions
Clubs International gemeldet wird.
(2) Den jährlichen Mitgliedsbeitrag setzt die
Mitgliederversammlung fest. Er muss die Verwaltungsbeiträge enthalten, die an
den
Gesamt-District, den District sowie an
Lions Clubs International abzuführen sind.
(3) Dem Lions Hilfswerk Urbs Regalis
fließen diejenigen Mittel zu, die aus Spenden der Mitglieder, aus Sammlungen,
Aktivitäten und
ähnlichen
zweckgebundenen Maßnahmen anfallen.
§ 26
Umlagen für Sonderveranstaltungen oder Aktivitäten
kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Der Beschluss bedarf der
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 27
Für den Verwaltungsbereich und für den Aktivbereich
sind getrennte Konten zu führen.
§ 28
Die Mitgliederversammlung kann Delegierte zum
Internationalen Congress, zur Gesamt-District-Versammlung und zur
Districtversammlung entsenden. Die dafür notwendigen Kosten können in
einem vom Vorstand festgelegten Rahmen bezuschusst werden.
F.
Schlussbestimmungen
§ 29
(1) Streitigkeiten unter Clubmitgliedern sollen
gütlich beigelegt werden. Hierfür kann die Hilfe des Präsidenten in
Anspruch
genommen werden.
(2) Gelingt eine gütliche Beilegung nicht, kann die
Mitgliederversammlung
a) auf
Antrag des Vorstandes einen von ihr zu wählenden dreiköpfigen
Schlichtungsausschuss mit der Streitigkeit befassen;
im übrigen gilt für seine
Zusammensetzung und das Verfahren Artikel XVIII der Satzung des Gesamt-District 111 Deutschland
und
seiner Districts entsprechend;
b) statt dessen kann die Mitgliederversammlung die Streitigkeit
auch dem Ehrenausschuss des zuständigen Districts
zuweisen.
(3) Der Vollzug der Beschlüsse des Schlichtungs- und
dem Ehrenausschusses obliegt der Mitgliederversammlung.
Die
Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte ist erst nach Beendigung der
Schlichtungsverfahren zulässig.
(4) Die Mitglieder unterwerfen sich in allen sonstigen
Streitigkeiten in Lions-Angelegenheiten der Ehrenordnung und dem
Ehrenverfahren
nach Art. XVIII der Gesamt-District-Satzung.
§ 30
(1) Die Auflösung des Clubs kann nur mit einer
Dreiviertelmehrheit einer Mitgliederversammlung beschlossen werden,
wenn der
Antrag auf Auflösung in der Tagesordnung angekündigt wurde.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
bestimmt, obliegt dem Vorstand die Liquidation des Clubs.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende
Vermögen ist an das Hilfswerk der deutschen Lions e.V. zu übertragen.
§ 31
Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Satzung
gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.
§ 32
Die Satzung einschließlich der Statuten von Lions Club
International, die Satzung des Gesamt-Districts 111 -
Deutschland
mit seinen Districts - und
die Beschlüsse des Governorrats zur Mustersatzung
nach Art. XVI § 2 der GD-Satzung sowie
die gesetzlichen Bestimmungen zum deutschen
Vereinsrecht ergänzen diese Satzung und gehen ihr in Zweifelsfällen vor.