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Satzung

                           

Satzung des Lions-Club Aachen Urbs Regalis

 

A. Grundlagen

 

§ 1

 

(1) Der Lions-Club Aachen Urbs Regalis ist ein nicht eingetragener Verein mit Sitz in Aachen.

 

(2) Er gehört der Internationalen Vereinigung der Lions-Clubs (Lions Clubs International) an und ist deshalb Mitglied des

      Gesamt-Districts 111 und des Districts 111-R. Deren Ziele, allgemeine Grundsätze und Statuten erkennt er als verbindlich an.

 

§ 2

 

(1) Zweck des Clubs ist, der Allgemeinheit zu dienen. Seine Mitglieder verpflichten sich zu entsprechenden Initiativen.

 

(2) Unter dem Leitwort ”we serve” setzt sich der Club zum Ziel:

 

    Persönlichkeiten aus verschiedenen Berufsgruppen seines Einzugsbereichs freundschaftlich und im Geist gegenseitigen

    Verständnisses und wechselseitiger Achtung zusammenzuschließen;

    den Geist gegenseitiger Verständigung unter den Völkern der Welt zu wecken und zu erhalten;

    die Grundsätze eines guten Staatswesens und guten Bürgersinns zu fördern;

    aktiv für die bürgerliche, kulturelle, soziale und allgemeine Entwicklung der Gesellschaft einzutreten;

    die Clubs in Freundschaft, Kameradschaft und gegenseitigem Verständnis zu verbinden;

    ein Forum für die offene Diskussion aller Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu bilden, ohne jedoch politische Fragen

    parteiisch und religiöse Fragen unduldsam zu behandeln;

    einsatzfreudige Menschen zu bewegen, der Gemeinschaft zu dienen, ohne daraus persönlich materiellen Nutzen zu ziehen;

    Tatkraft und vorbildliche Haltung in allen beruflichen, öffentlichen und persönlichen Bereichen zu entwickeln und zu fördern;

    bei materieller und geistiger Not tätig zu helfen;

    die Güter menschlicher Kultur zu wahren.

 

§ 3

 

Der Club bekennt sich zu offen gesprochenem Wort. Er betrachtet Toleranz als wichtige Grundlage des menschlichen Zusammenlebens.

Parteipolitisch und konfessionell bewahrt er Neutralität.

 

B. Mitgliedschaft

 

§ 4

 

(1) Mitglied des Clubs kann nur werden, wer hierzu aufgefordert wird. § 17 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

 

(2) Als Mitglied kann jede volljährige Person mit gutem Leumund und charakterlicher Eignung aufgenommen werden, die sich zu den

      Lions-Zielen bekennt. Sie soll sich beruflich bewährt und in der Regel ihren Wohn- und Berufssitz im Einzugsgebiet des Clubs haben.

      Mitglied kann vorbehaltlich der §§ 10 und 11 nicht werden, wer bereits Mitglied eines anderen Lions-Clubs ist.

 

§ 5

 

Die Aufnahme eines neuen Mitglieds setzt folgendes Verfahren voraus:

 

    a) Zwei Mitglieder (Bürgen) schlagen es dem Präsidenten vor.

 

    b) Der Präsident lässt den Vorstand Stellung nehmen. Der Vorstand beschließt darüber und gibt das positive Ergebnis zusammen

mit dem Vorschlag, den Kandidaten zu den nächsten Versammlungen einzuladen, den Mitgliedern in der nächsten Versammlung bekannt.

 

    c) Bedenken gegen die Einladung sind dem Präsidenten gegenüber zu äussern und zu begründen.

 

    d) Der Kandidat kann nach drei Gastbesuchen gegenüber dem Vorstand seine Aufnahme beantragen. Der Vorstand beschließt über

        die Aufnahme mit einer Mehrheit von drei Vierteln. Liegen dem Präsidenten mindestens drei Einsprüche von Mitgliedern schriftlich vor,

        ist eine Aufnahme abgelehnt.

 

    e) Wird der Vorschlag durch den Vorstand gebilligt, ist der Kandidat als Mitglied aufzunehmen.

 

    f) Mit der Aufnahme sind die Bürgen verpflichtet, sich um die Einführung des neuen Mitgliedes zu kümmern.

 

§ 6

 

Die Mitglieder haben über die Aufnahmegespräche gegenüber Nichtmitgliedern Stillschweigen zu bewahren.

 

 

§ 7

 

(1) Die Mitglieder des Clubs sind grundsätzlich aktive Mitglieder.

 

(2) Außerdem sind folgende Mitgliedschaftsarten zulässig:

 

    a) passive Mitglieder,

 

    b) Vorzugsmitglieder,

 

    c) assoziierte Mitglieder,

 

    d) Ehrenmitglieder,

 

    e) Mitglieder auf Lebenszeit,

 

    f) angeschlossene Mitglieder.

 

§ 8

 

(1) Der Stand als passives Mitglied setzt voraus, dass das Mitglied aus triftigen Gründen, insbesondere wegen Wohnsitzwechsels,

      an den Clubveranstaltungen nicht mehr regelmäßig teilnehmen kann.

 

(2) Der Stand bedarf der Genehmigung des Vorstands. Er ist jährlich zu überprüfen.

 

(3) Ein passives Mitglied hat weiterhin die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Es darf kein Lions-Amt bekleiden und kann nicht zum

      Clubdelegierten bestimmt werden.

 

§ 9

 

(1) Vorzugsmitglied kann werden, wer 15 Jahre oder länger ein Lion ist und wegen Krankheit, hohem Alter oder sonst aus triftigem

      Grund seinen aktiven Stand aufgeben muss.

 

(2) Der Stand bedarf der Genehmigung des Vorstands.

 

(3) Ein Vorzugsmitglied hat weiterhin die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Es hat Stimmrecht, ist jedoch von der Präsenzpflicht befreit.

      Es darf kein Lions-Amt bekleiden.

 

§ 10

 

(1) Ein Lions-Mitglied, das seine Mitgliedschaft in einem auswärtigen Club als passives Mitglied aufrecht erhalten möchte,

      kann als assoziiertes Mitglied aufgenommen werden, wenn es im Einzugsbereich des Clubs seinen Aufenthalt nimmt.

 

(2) Dieser Mitgliedschaftsstatus ist jährlich vom Vorstand zu überprüfen.

 

(3) Ein assoziiertes Mitglied hat bei clubinternen Entscheidungen Stimmrecht, kann aber weder für seinen Heimatclub noch für

      diesen Club als Clubdelegierter bestimmt werden.

 

(4) Ein assoziiertes Mitglied ist nicht dem Gesamt-District und Lions Clubs International zu melden, auch nicht auf dem M-Bericht.

 

§ 11

 

(1) Zum Ehrenmitglied kann die Mitgliederversammlung des Clubs Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Club oder die Allgemeinheit

      hervorragend verdient gemacht haben und die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 erfüllen. Es kann an den Clubveranstaltungen

      teilnehmen, genießt im übrigen jedoch keine Mitgliedschaftsrechte.

 

(2) Die Persönlichkeit darf nicht Mitglied des ernennenden Clubs sein.

 

(3) Für das Ehrenmitglied sind die internationalen sowie die Gesamtdistricts- und Districtbeiträge abzuführen. Von der Club-Beitragspflicht

      ist es befreit.

 

§ 12

 

(1) Mitglied auf Lebenszeit kann werden, wer

 

    a) mehr als 20 Jahre ununterbrochen aktives Lions-Mitglied war und dem Club, Lions Clubs International oder der Allgemeinheit

        hervorragende Dienste geleistet hat

 

    oder

 

    b) mehr als 15 Jahre ununterbrochen aktives Lions-Mitglied war und ein Lebensalter von 70 Jahren und mehr erreicht hat.

 

(2) Der Stand bedarf einer Empfehlung des Clubs und der Genehmigung des Internationalen Vorstands. Sie wird nur erteilt,

      wenn der Club einmalig US $ 300 im voraus an Lions Clubs International als Abgeltung für alle zukünftigen Beitragsansprüche,

      die Lions Clubs International wegen dieses Mitgliedes hat, abführt. Es kann von der Beitragspflicht gegenüber dem Club befreit werden.

 

§ 13

 

(1) Eine im Einzugsbereich des Clubs ansässige Persönlichkeit, die nicht in der Lage ist, die Pflichten eines aktiven Mitglieds zu erfüllen,

      den Club und seine Aktivitäten aber fördern will, kann auf Einladung des Clubvorstands den Status eines ”angeschlossenen Mitglieds” erhalten.

 

(2) Ein angeschlossenes Mitglied hat Stimmrecht, kann aber keine Ämter bekleiden und kann nicht zum Clubdelegierten bestimmt werden.

 

(3) Für das angeschlossene Mitglied sind die internationalen sowie die Gesamtdistricts- und Districtsbeiträge abzuführen.

Von der Club-Beitragspflicht kann es befreit werden.

 

§ 14

 

Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Tod oder Austritt.

 

§ 15

 

Jedes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten erklären. Die finanziellen

Verpflichtungen dieses Mitglieds erlöschen erst mit dem Ende des Clubjahres, in dem die Austrittserklärung zugegangen ist.

 

§16

 

(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

 

    a)  häufig den Clubveranstaltungen fernbleibt und triftige Gründe hierfür fehlen oder

 

    b) in schwerwiegender Weise durch sein Verhalten gegen die Ziele oder sonst gegen die Satzung des Clubs verstößt oder sein Ansehen

        schädigt oder

 

    c) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Club nicht erfüllt.

 

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und nachdem es Gelegenheit erhalten hat,

      freiwillig auszutreten. Der Beschluss ist ihm durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Er wird wirksam, wenn das Mitglied nicht binnen

      eines Monats nach Zugang schriftlich bei dem Präsidenten Einspruch erhebt.

 

(3) Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Bestätigung des Ausschlusses bedarf einer Mehrheit von

      zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

 

(4) Ein ausgeschlossenes Mitglied kann innerhalb von drei Monaten das Ehrenverfahren nach der Ehrenordnung des

      Gesamt-Districts 111 beantragen. Staatliche Gerichte können erst nach dem Ehrenverfahren angerufen werden.

 

§ 17

 

(1) Mitglieder eines anderen Lions-Clubs können an Veranstaltungen des Clubs als Gäste teilnehmen.

 

(2) Nehmen sie ihren Wohnsitz im Einzugsbereich des Clubs, können sie nach mindestens drei Gastbesuchen auf ihren Antrag und

      auf Empfehlung ihres bisherigen Clubs als Mitglied aufgenommen werden, sofern nicht die Mehrheit der Mitglieder in der darüber

      abstimmenden Clubversammlung dagegen stimmt. Hierbei dürfen die Berufszugehörigkeit und das Lebensalter kein Hindernis sein.

 

(3) Ein Leo oder ein ehemaliges Mitglied eines Leo-Clubs wird in den Club aufgenommen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Clubs

      dies vorschlagen und die Mehrheit der Mitglieder des Clubs nicht dagegen stimmt. Hierbei darf die Berufszugehörigkeit des

Aufzunehmenden kein Hindernis sein. Dem Leo-Club, dem das ausgeschiedene Leo-Mitglied angehörte, und dem für diesen

bürgenden Lions-Club muss vor der Aufnahme Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Diese Regel gilt für die Dauer von fünf Jahren nach Ausscheiden aus dem Leo-Club.

 

C. Zusammenkünfte

 

§ 18

 

Das Clubjahr läuft vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres.

 

§ 19

 

(1) Ordentliche Clubversammlungen finden zweimal im Monat statt.

 

(2) Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der

      Tagesordnung in Textform mitzuteilen.

 

(3) Mitgliederversammlungen müssen im Frühjahr und im Herbst unter den Bedingungen des Absatz 2 einberufen werden.

      Die Mitgliederversammlung im Frühjahr muss spätestens im Monat März stattfinden.

 

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem

      Fünftel der Mitglieder einzuberufen.

 

§ 20

 

Ist ein Mitglied nicht in der Lage, an einer Zusammenkunft teilzunehmen, ist es gehalten, sich vorher zu entschuldigen.

 

D. Organe

 

§ 21

 

(1) Organe des Clubs sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

(2) Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können Ausschüsse für besondere Aufgaben einsetzen.

 

§ 22

 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt im Frühjahr eines jeden Jahres den Vorstand für die Dauer eines Clubjahres sowie zwei Kassenprüfer.

      Sie bestellt die Delegierten des Clubs zur District- und zur Gesamt-District-Versammlung und zur International Convention.

 

(2) Im Herbst eines jeden Jahres nimmt die Mitgliederversammlung den Jahresbericht des Pastpräsidenten, die Jahresrechnung

      des Schatzmeisters und den Bericht des Rechungsprüfers für das abgelaufene Clubjahr entgegen.

Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstands.

 

§ 23

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

      Ist dies nicht der Fall, so muss mit gleicher Tagesordnung eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht

      auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist.

 

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder

      seines Vertreters den Ausschlag. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.

 

(3) Eine Satzungsänderung kann nur bei Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder mit deren

      Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

 

(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Sekretär oder

      dem in seiner Vertretung protokollführenden Mitglied zu unterschreiben ist.

 

§ 24

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem 1. und dem 2.Vizepräsidenten, dem letztjährigen Präsidenten,

     dem Sekretär und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder mit oder ohne Stimmrecht hinzuwählen.

 

(2) Der Präsident führt den Vorsitz im Vorstand; § 23 Abs. 2 gilt entsprechend. Er und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten

      den Club nach außen. Bei Verhinderung des Präsidenten wird er in nachstehender Reihefolge vertreten:

      von dem 1. und 2. Vizepräsidenten, dem letztjährigen Präsidenten, dem Sekretär bzw. dem Schatzmeister.

      Die Vertretungsmacht des Vorstands beschränkt sich auf das Clubvermögen.

 

(3) Der Präsident ist der oberste Amtsträger des Clubs und ist für die Geschäftsführung verantwortlich.

      Er beruft und leitet die Zusammenkünfte des Vorstandes und des Clubs und gewährleistet die Zusammenarbeit mit den Amtsträgern

      der Zone, der Region und des Districts. Er ist vor Ablauf von drei Jahren nicht wieder wählbar.

      Das Amt des Präsidenten endet mit der Übernahme des Amtes durch den gewählten Nachfolger.

      Der Gründungspräsident kann für das auf die Gründung folgende Jahr wieder gewählt werden.

 

(4) Der 1. Vizepräsident vertritt den Präsidenten, wenn dieser aus irgendeinem Grunde seinen Pflichten nicht nachkommen kann.

 

(5) Der 2. Vizepräsident ist gleichzeitig zuständig für die Aktivitäten des Clubs. Er wird über die Aktivitäten zweimal jährlich

      einen schriftlichen Bericht erstellen.

 

(6) Der letztjährige Präsident berät und unterstützt aufgrund seiner Erfahrung den Präsidenten in der Ausübung seines Amtes.

 

(7) Der Sekretär führt die Korrespondenz des Clubs mit den Mitgliedern und nach außen, er fungiert als Bindeglied zwischen

     dem Club einerseits und dem District sowie der internationalen Vereinigung andererseits. In der Ausübung seines Amtes ist

der Sekretär an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden, er hat für die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes zu sorgen.

Zu seinem Aufgabengebiet gehört das Berichtswesen insgesamt. Er verfasst die Anwesenheitslisten bei offiziellen Zusammenkünften

und die Niederschriften über Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung, führt das Verzeichnis der Clubmitglieder

und unterhält das Archiv des Clubs.

 

(8) Der Schatzmeister ist verantwortlich für die Verwaltung der Finanzen des Clubs. Er zieht die Beiträge und Spenden der

      Clubmitglieder ein und sorgt für eine bankmäßige Anlage der Geldmittel des Clubs. Er bezahlt die vom Vorstand angewiesenen

      Rechnungen und überweist diejenigen Gelder, die durch Vorstandsbeschluss für Aktivitätszwecke verausgabt werden sollen.

      Er erstattet dem Vorstand laufend und den Mitgliedern einmal jährlich Bericht über die Finanzlage.

 

(9) Die Kassenführung und die Unterlagen über die Finanzverwaltung sind jährlich von zwei durch die Mitgliederversammlung

      ernannten Kassenprüfern zu prüfen. Diese berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.

 

(10) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Er beschließt in der Regel

        mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

 

E. Finanzen

 

§ 25

 

(1) Jedes neue Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten, wenn die Mitgliederversammlung eine solche festgesetzt hat.

      Sie muss bezahlt sein, bevor das Mitglied in die Mitgliederliste aufgenommen und Lions Clubs International gemeldet wird.

 

(2) Den jährlichen Mitgliedsbeitrag setzt die Mitgliederversammlung fest. Er muss die Verwaltungsbeiträge enthalten, die an den

      Gesamt-District, den District sowie an Lions Clubs International abzuführen sind.

 

(3) Dem Lions Hilfswerk Urbs Regalis fließen diejenigen Mittel zu, die aus Spenden der Mitglieder, aus Sammlungen, Aktivitäten und

      ähnlichen zweckgebundenen Maßnahmen anfallen.

 

§ 26

 

Umlagen für Sonderveranstaltungen oder Aktivitäten kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Der Beschluss bedarf der

Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 27

 

Für den Verwaltungsbereich und für den Aktivbereich sind getrennte Konten zu führen.

 

§ 28

 

Die Mitgliederversammlung kann Delegierte zum Internationalen Congress, zur Gesamt-District-Versammlung und zur

Districtversammlung entsenden. Die dafür notwendigen Kosten können in einem vom Vorstand festgelegten Rahmen bezuschusst werden.

F. Schlussbestimmungen

 

§ 29

 

(1) Streitigkeiten unter Clubmitgliedern sollen gütlich beigelegt werden. Hierfür kann die Hilfe des Präsidenten in

      Anspruch genommen werden.

 

(2) Gelingt eine gütliche Beilegung nicht, kann die Mitgliederversammlung

 

    a) auf Antrag des Vorstandes einen von ihr zu wählenden dreiköpfigen Schlichtungsausschuss mit der Streitigkeit befassen;

         im übrigen gilt für seine Zusammensetzung und das Verfahren Artikel XVIII der Satzung des Gesamt-District 111 Deutschland

         und seiner Districts entsprechend;

 

    b) statt dessen kann die Mitgliederversammlung die Streitigkeit auch dem Ehrenausschuss des zuständigen Districts zuweisen.

 

(3) Der Vollzug der Beschlüsse des Schlichtungs- und dem Ehrenausschusses obliegt der Mitgliederversammlung.

      Die Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte ist erst nach Beendigung der Schlichtungsverfahren zulässig.

 

(4) Die Mitglieder unterwerfen sich in allen sonstigen Streitigkeiten in Lions-Angelegenheiten der Ehrenordnung und dem

      Ehrenverfahren nach Art. XVIII der Gesamt-District-Satzung.

 

§ 30

 

(1) Die Auflösung des Clubs kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit einer Mitgliederversammlung beschlossen werden,

      wenn der Antrag auf Auflösung in der Tagesordnung angekündigt wurde.

 

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, obliegt dem Vorstand die Liquidation des Clubs.

 

(3) Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen ist an das Hilfswerk der deutschen Lions e.V. zu übertragen.

 

§ 31

 

Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.

 

§ 32

 

Die Satzung einschließlich der Statuten von Lions Club International, die Satzung des Gesamt-Districts 111 - Deutschland

mit seinen Districts - und die Beschlüsse des Governorrats zur Mustersatzung nach Art. XVI § 2 der GD-Satzung sowie

die gesetzlichen Bestimmungen zum deutschen Vereinsrecht ergänzen diese Satzung und gehen ihr in Zweifelsfällen vor.