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Hilfswerk

             

                           

Aachener Kulturinitiative Urbs Regalis e.V.

 

             

 

Vorstand:

 

Vorsitzender:                  Friedrich Evenschor

 

Schatzmeister:                Manfred Robens

 

Kontodaten:                    IBAN: DE73 3904 0013 0122 6224 00                   BIC   COBADEFFXXX

                                          Commerzbank Aachen

 

                                          Steuernummer: 201/5905/5305

 

 

Satzung

Aachener Kulturinitiative Urbs Regalis e.V

 

§ 1 (Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr)

Der Verein führt den Namen ,Aachener Kulturinitiative Urbs Regalis e.V*. Der Verein

ist in das Vereins-Register einzutragen und erhält danach den Zusatz ,eingetragener

Verein® (,e. V."). Sitz des Vereins ist Aachen.

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar eines Jahres bis zum 31.

Dezember des Jahres.

 

§ 2 (Zweck und Aufgaben)

Der Verein verfolgt ausschliel3lich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige

Zwecke im Sinne der §§ 51-68 der Abgabenordnung. Unter Beachtung der

Grundsatze der Internationalen Vereinigung der Lions-Clubs werden mit dem

Satzungszweck soziale und caritative Einrichtungen und Aktionen unterstützt, sowie

materieller und seelischer Not von Personen und Personengruppen vorbeugend und

helfend entgegenwirkt.

Der Verein ist selbstlos i. S. des § 55 AO tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen

Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder, in welcher Eigenschaft auch immer, dürfen weder Rückflüsse

noch Zuwendungen irgendwelcher Art aus Mitteln des Vereins erhalten. Das gilt auch

bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

Es wird keine Person durch Aufträge, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt.

 

§ 3 (Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft zum Verein steht jedermann, insbesondere jedoch den Mitgliedern

eines Clubs der Internationalen Vereinigung der Lions-Clubs offen.

Uber schriftliche Aufnahmeantrage entscheidet der Vorstand ohne

Begründungszwang letztverbindlich.

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Kündigung des Mitglieds, durch Ausschluss

oder durch Tod.

Die Kündigung ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und hat unter

Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu erfolgen. Der Vorstand kann ein Mitglied

ausschliel3en, wenn es der Satzung gröblich zuwiderhandelt. Den Ausgeschlossenen

steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die mit einfacher

Stimmenmehrheit letztverbindlich entscheidet.

 

§ 4 (Finanzmittel)

Die Mittel für die Erfüllung des Zwecks erhalt der Verein durch Geld- oder

Sachspenden, insbesondere der Mitglieder des Lions-Clubs Urbs Regalis Aachen.

Mitgliedsbeitrage werden nicht erhoben. Der Verein wird im Raum Aachen kulturelle

Veranstaltungen durchführen und die hierbei etwa entstehenden Überschüsse für

Satzungszwecke verwenden. Überschüsse in einem Rechnungsjahr sind auf das

nächste vorzutragen.

Die Mittel sind ausschließlich zur Erfüllung des Zwecks gemäß § 2 der Satzung zu

verwenden.

 

§ 5 (Verwaltungsausgaben)

Verwaltungsausgaben für den Verein dürfen nicht aus den Spenden oder aus dem

Vermögen des Vereins bestritten werden. Sie werden allein vom Lions-Club Urbs

Regalis Aachen getragen.

 

§ 6 (Vorstand)

Der Vorstand besteht aus zwei Personen:

a) dem Vorsitzenden und

b) dem Schatzmeister.

Der Verein wird nach außen hin gemäß § 26 BGB von dem Vorsitzenden und dem

Schatzmeister gemeinsam vertreten.

Das Amt des Schriftführers wird vom Sekretär des Lions-Clubs Urbs Regalis Aachen

ausgeübt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher

Stimmmehrheit gewählt.

Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.

 

§ 7 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Verlauf des Geschäftsjahres,

durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der

Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rucksicht

auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher

Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den

Ausschlag. Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine Zweidrittelmehrheit der

Erschienen. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Die Beschlüsse werden

schriftlich festgehalten; den Protokollführer bestimmt der Vorstand. Das Protokoll ist

von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Die Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung kann erfolgen:

a) durch persönliches Erscheinen,

b) schriftlich,

c) durch Delegation des Stimmrechts an andere Mitglieder, wobei jedoch ein

Mitglied nicht mehr als drei Stimmen auf sich vereinigen darf.

 

§ 8 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

a) Satzungsänderung,

b) Auflösung des Vereins,

c) Bestellung des Vorstandes,

d) Rechenschaftsberichtes Vorstandes,

e) Entlastung des Vorstandes

f) Ausschluss von Mitgliedern,

g) Bestellung von 2 Rechnungsprüfern für jedes Rechnungsjahr

 

§ 9 (Auflösung des Vereins)

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke

einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden und bedarf

der Zustimmung von mindestens Dreivierteln aller Stimmen.

 

§ 10 (Verwendung des Vereinsvermögens)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen nur für

steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Es fällt dann an das gemeinnützige

Hilfswerk Lions Club Aachen Urbs Regalis e V., es ist unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S. des § 2 dieser Satzung

zu verwenden.

Ein Beschluss über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens darf erst nach

Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

Die vorstehend festgelegten Liquidationen sind vom Vorstand abzuwickeln, es sei

denn, die Mitgliederversammlung ernennt einen anderen Liquidator.

 

§ 11 (Abschrift für Finanzamt)

Nach der Anmeldung dieser Satzung beim Amtsgericht Aachen ist eine Abschrift

dem Finanzamt Aachen vorzulegen.

 

§ 12 (Gesetzliche Bestimmungen)

Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, finden hierauf die §§ 21-79 BGB und

die §§ 51-68 AO Anwendung. Sollte eine (oder mehrere) Bestimmungen dieser

Satzung gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen, so gelten die

gesetzlichen Bestimmungen; sie haben jedoch nicht die Nichtigkeit der übrigen

Bestimmungen dieser Satzung zur Folge.

 

Aachen, den 20. Juli 2011