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Hilfswerk
Aachener Kulturinitiative Urbs Regalis e.V.
Vorstand:
Vorsitzender: Friedrich Evenschor
Schatzmeister: Manfred Robens
Kontodaten:
IBAN: DE73 3904 0013
0122 6224 00 BIC COBADEFFXXX
Commerzbank
Aachen
Steuernummer:
201/5905/5305
Satzung
Aachener
Kulturinitiative Urbs Regalis e.V
§ 1 (Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr)
Der Verein führt den Namen ,Aachener Kulturinitiative Urbs Regalis e.V*. Der Verein
ist in das Vereins-Register einzutragen und erhält danach den Zusatz ,eingetragener
Verein® (,e. V."). Sitz des Vereins ist Aachen.
Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar eines Jahres bis zum 31.
Dezember des Jahres.
§ 2 (Zweck und Aufgaben)
Der Verein verfolgt ausschliel3lich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne der §§ 51-68 der Abgabenordnung. Unter Beachtung der
Grundsatze der Internationalen Vereinigung der Lions-Clubs werden mit dem
Satzungszweck soziale und caritative Einrichtungen und Aktionen unterstützt, sowie
materieller und seelischer Not von Personen und Personengruppen vorbeugend und
helfend entgegenwirkt.
Der Verein ist selbstlos i. S. des § 55 AO tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder, in welcher Eigenschaft auch immer, dürfen weder Rückflüsse
noch Zuwendungen irgendwelcher Art aus Mitteln des Vereins erhalten. Das gilt auch
bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
Es wird keine Person durch Aufträge, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt.
§ 3 (Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft zum Verein steht jedermann, insbesondere jedoch den Mitgliedern
eines Clubs der Internationalen Vereinigung der Lions-Clubs offen.
Uber schriftliche Aufnahmeantrage entscheidet der Vorstand ohne
Begründungszwang letztverbindlich.
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Kündigung des Mitglieds, durch Ausschluss
oder durch Tod.
Die Kündigung ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und hat unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu erfolgen. Der Vorstand kann ein Mitglied
ausschliel3en, wenn es der Satzung gröblich zuwiderhandelt. Den Ausgeschlossenen
steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die mit einfacher
Stimmenmehrheit letztverbindlich entscheidet.
§ 4 (Finanzmittel)
Die Mittel für die Erfüllung des Zwecks erhalt der Verein durch Geld- oder
Sachspenden, insbesondere der Mitglieder des Lions-Clubs Urbs Regalis Aachen.
Mitgliedsbeitrage werden nicht erhoben. Der Verein wird im Raum Aachen kulturelle
Veranstaltungen durchführen und die hierbei etwa entstehenden Überschüsse für
Satzungszwecke verwenden. Überschüsse in einem Rechnungsjahr sind auf das
nächste vorzutragen.
Die Mittel sind ausschließlich zur Erfüllung des Zwecks gemäß § 2 der Satzung zu
verwenden.
§ 5 (Verwaltungsausgaben)
Verwaltungsausgaben für den Verein dürfen nicht aus den Spenden oder aus dem
Vermögen des Vereins bestritten werden. Sie werden allein vom Lions-Club Urbs
Regalis Aachen getragen.
§ 6 (Vorstand)
Der Vorstand besteht aus zwei Personen:
a) dem Vorsitzenden und
b) dem Schatzmeister.
Der Verein wird nach außen hin gemäß § 26 BGB von dem Vorsitzenden und dem
Schatzmeister gemeinsam vertreten.
Das Amt des Schriftführers wird vom Sekretär des Lions-Clubs Urbs Regalis Aachen
ausgeübt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmmehrheit gewählt.
Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.
§ 7 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Verlauf des Geschäftsjahres,
durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rucksicht
auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine Zweidrittelmehrheit der
Erschienen. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Die Beschlüsse werden
schriftlich festgehalten; den Protokollführer bestimmt der Vorstand. Das Protokoll ist
von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Die Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung kann erfolgen:
a) durch persönliches Erscheinen,
b) schriftlich,
c) durch Delegation des Stimmrechts an andere Mitglieder, wobei jedoch ein
Mitglied nicht mehr als drei Stimmen auf sich vereinigen darf.
§ 8 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a) Satzungsänderung,
b) Auflösung des Vereins,
c) Bestellung des Vorstandes,
d) Rechenschaftsberichtes Vorstandes,
e) Entlastung des Vorstandes
f) Ausschluss von Mitgliedern,
g) Bestellung von 2 Rechnungsprüfern für jedes Rechnungsjahr
§ 9 (Auflösung des Vereins)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke
einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden und bedarf
der Zustimmung von mindestens Dreivierteln aller Stimmen.
§ 10 (Verwendung des Vereinsvermögens)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen nur für
steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Es fällt dann an das gemeinnützige
Hilfswerk Lions Club Aachen Urbs Regalis e V., es ist unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S. des § 2 dieser Satzung
zu verwenden.
Ein Beschluss über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens darf erst nach
Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
Die vorstehend festgelegten Liquidationen sind vom Vorstand abzuwickeln, es sei
denn, die Mitgliederversammlung ernennt einen anderen Liquidator.
§ 11 (Abschrift für Finanzamt)
Nach der Anmeldung dieser Satzung beim Amtsgericht Aachen ist eine Abschrift
dem Finanzamt Aachen vorzulegen.
§ 12 (Gesetzliche Bestimmungen)
Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, finden hierauf die §§ 21-79 BGB und
die §§ 51-68 AO Anwendung. Sollte eine (oder mehrere) Bestimmungen dieser
Satzung gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen, so gelten die
gesetzlichen Bestimmungen; sie haben jedoch nicht die Nichtigkeit der übrigen
Bestimmungen dieser Satzung zur Folge.
Aachen, den 20. Juli 2011